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Abschläge auf Erwerbsminderungsrenten vor dem 60 Lj. unzulässig ?
Neues Urteil des Bundessozialgerichts zur Unzulässigkeit von Abschlägen auf Erwerbsminderungsrenten.
Sozialverbände erzielen wegweisendes BSG-Urteil zu Erwerbsminderungsrenten.
Die Sozialverbände SoVD & VDK haben vor dem Bundessozialgericht (BSG) ein wegweisendes Urteil zu Erwerbsminderungsrenten erzielt. Danach sind Rentenabschläge bei Erwerbsminderungsrenten, die vor dem 60. Lebensjahr in Anspruch genommen werden, gesetz- und grundrechtswidrig. Die Entscheidung betrifft Erwerbsminderungsrentner, deren Bescheid oder Neubescheid nach 2001 ergangen ist sowie Hinterbliebenenrenten seit 2001. Wir schätzen , dass mindestens 200.000 Rentenbescheide falsch berechnet worden sind . Das Bundessozialgericht hat am 16. Mai 2006 in einem Urteil (B 4 RA 22/05 R) eine Entscheidung über die Zulässigkeit von Abschlägen bei Renten wegen Erwerbsminderung für Rentner, die bei Rentenbeginn jünger als 60 Jahre alt sind, getroffen.
Mit dem im Januar 2001 In Kraft getretenen Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit hat der Gesetzgeber die damaligen Renten wegen Berufs- und Erwerbsunfähigkeit durch eine zweistufige Erwerbsminderungsrente mit deutlich verschärften Zugangsvoraussetzungen ersetzt. Auch wurde die Altersgrenze bei der Altersrente für schwerbehinderte Menschen stufenweise auf das 63. Lebensjahr angehoben. Ferner wurden Rentenabschläge bei der Altersrente für Schwerbehinderte Menschen, der neuen Erwerbsminderungsrente sowie einer Hinterbliebenenrenten eingeführt, wenn diese Renten vor Vollendung des 63. Lebensjahren bezogen werden oder der Versicherte vor Vollendung des 63. Lebensjahres stirbt.
Die Sozialverbände haben im Gesetzgebungsverfahren diese Verschlechterungen sehr stark kritisiert. Sowohl die Verschärfung der Leistungsvoraussetzungen als auch die Abschläge treffen chronisch kranke oder behinderte Menschen, die in aller Regel auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt keine Chance haben, bis zur Erreichung der Altersrente eine Beschäftigung auszuüben.
Nach der Gesetzesbegründung wollte der Gesetzgeber die Höhe der Erwerbsminderungsrenten an die Höhe der vorzeitig in Anspruch genommenen Altersrenten bei Verlängerung der Zurechnungszeit anpassen, obwohl dieser Personenkreis behinderungsbedingt auf den Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Erwerbsleben keinen Einfluss hat. Die Abschläge gelten lebenslang, das heißt auch bei späterer Umwandlung in eine Altersrente und wirken sich auch bei der Hinterbliebenenrente mit aus. Von den Betroffenen werden diese Abschläge als zusätzliche Bestrafung empfunden.
Deshalb fordern der Sozialverband weiterhin die Rücknahme dieser Verschlechterungen und sieht sich durch die Entscheidung des Bundessozialgerichts in seiner Argumentation bestärkt.
Streitgegenstand in dem Verfahren einer 1960 geborenen Klägerin war die Frage, ob eine Rentenkürzung von 10,8 Prozent auch bei Versicherten, die Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung haben und bei Rentenbeginn noch nicht 60 Jahre alt sind, rechtmäßig ist.
Nach der Pressemitteilung des Bundessozialgerichts kommt der 4. Senat zum Ergebnis, dass das Gesetz einen Rentenabschlag bei einem Recht auf Rente wegen Erwerbsminderung für Bezugszeiten vor Vollendung des 60. Lebensjahres ausschließt. Zur Begründung stellt das Gericht zunächst auf den Wortlaut von § 77 Absatz 2 Satz 3 SGB VI ab. Diese Vorschrift besage ausdrücklich, dass die Zeit des Bezuges einer Rente vor Vollendung des 60. Lebensjahres des Versicherten nicht als Zeit einer "vorzeitigen Inanspruchnahme" gelte, die gegebenenfalls allein unter Umständen geeignet sein könnte, eine Rentenkürzung zu rechtfertigen. Nach der Gesetzesbegründung sollte die Kürzung dazu dienen, ein spekulativ unterstelltes Ausweichen der Versicherten in die Erwerbsminderungsrente wegen der Rentenabschläge bei vorzeitigen Altersrenten zu verhindern. Ein solches "Ausweichen" komme aber frühestens ab Vollendung des 60. Lebensjahres in Betracht.
Nach der Pressemitteilung hat das BSG nicht geprüft, ob die vom Gesetz vorgesehene Kürzung von Erwerbsminderungsrenten (und Hinterbliebenenrenten) für Bezugszeiten nach Vollendung des 60. Lebensjahres des Versicherten verfassungsgemäß ist. Dies sei nicht entscheidungserheblich gewesen, weil die Klägerin 1960 geboren ist.
Anzumerken ist zunächst, dass eine vollständige Abschätzung der Auswirkungen dieser Entscheidung nicht vorgenommen werden kann, bevor die schriftlichen Urteilsgründe vorliegen. Dies kann nach unseren Erfahrungen noch 3 Monate und länger dauern.
Unabhängig davon handelt es sich bei dem Urteil des Bundessozialgerichts um eine Einzelfallentscheidung, die anders als Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen unmittelbare Bindungswirkung nur für die am konkreten Verfahren Beteiligten hat. Der Wermutstropfen:
Man geht davon aus, dass die RV aufgrund des Urteils ihre Rechtspraxis vorerst nicht ändern wird.
Das Urteil muss daher auf dem Rechtsweg durchgesetzt werden.
Nach derzeitigem Erkenntnisstand gibt es folgende Handlungsempfehlungen:
Versicherte, denen eine Erwerbsminderungsrente mit Abschlägen bewilligt wurde oder bewilligt wird und die bei Rentenbeginn noch keine 60. Jahre alt sind, sollten innerhalb der Widerspruchsfrist von einem Monat ab Zugang des Bescheides unter Hinweis auf die Entscheidung des BSG bei ihrem Rentenversicherungsträger Widerspruch einlegen. Dies gilt entsprechend für noch nicht bestandskräftige Bescheide über Hinterbliebenenrenten mit Abschlägen, wenn der Versicherte vor Vollendung des 60. Lebensjahres Erwerbsminderungsrente bezogen hat oder auch ohne vorherigen Bezug einer solchen Rente gestorben ist. Ein Muster für einen Widerspruch bei den Sozialverbänden.
Bei schon bestandskräftigen Rentenbescheiden haben Personen, denen nach dem 31.12.2000 eine Erwerbsminderungsrente mit Abschlägen bewilligt wurde und die bei Beginn der Erwerbsminderungsrente noch nicht 60 Jahre alt waren, die Möglichkeit unter Hinweis auf die Entscheidung des Bundessozialgerichts bei ihrem Rentenversicherungsträger eine Überprüfung dieses Bescheides zu verlangen. Betroffen sind insbesondere auch Personen, die nur eine befristete Erwerbsminderungsrente bezogen haben oder zwischenzeitlich wegen der vorangegangen Erwerbsminderungsrente nur eine ebenfalls gekürzte Altersrente beziehen.
Einen solchen Antrag sollten ebenfalls Bezieher von Hinterbliebenenrenten stellen, wenn der Versicherte vor Vollendung des 60. Lebensjahres Erwerbsminderungsrente bezogen hat oder auch ohne vorherigen Bezug einer solchen Rente gestorben ist. Neben einer Korrektur für die Zukunft können für einen Zeitraum von bis zu vier Jahren rückwirkend nicht erbrachte Rentenleistungen nachverlangt werden. Für einen solchen Antrag reicht es aus,
wenn er noch bis Dezember 2006 gestellt wird. Es könnten sich daraus Nachforderungen bis Januar 2002 ergeben. Muster für einen Überprüfungsantrag bei den Sozialverbänden
Die Sozialverbände sehen sich in ihrer Argumentation bestätigt, wonach Abschläge bei Erwerbminderungsrenten systemwidrig sind.
Wer ein Antrag auf Erwerbminderungsrente beantragt ,weil er gesundheitlich schwer angeschlagen ist , sucht sich dies nicht aus.
Gesundheit ist nach wie vor das höchste Gut.
Die Sozialverbände/ Ver.di werten die BSG Entscheidung als Stärkung der Erwerbminderungsrenten.
Abschläge für Erwerbminderungsrenten sind daher ungerecht und unvertretbar.
Es trifft immer die schwächsten in unserer Gesellschaft.
Redaktionshinweise:
www.vdk.de mit Links zu Muster für Widerspruch und Muster für Überprüfungsantrag
oder Lokal:
• SeitenKopie • VDK Muster Ueberpruefungsantrag.rtf • VDK Muster Widerspruch.rtf
• www.sovd.de Keine Kürzungen für Erwerbsminderungsrentner unter 60 [ lokal / pdf ]
• Bundessozialgericht: Ergebnisse Sitzung vom 16. Mai 2006.pdf

Detlef Baade
Konzern Schwerbehindertenvertretung Eurogategruppe
Verdi AK Behinderten/Sozialpolitik Hamburg
ea. Sozialrichter Hamburg
Hamburg 10. August 2006
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