Kerosinzuschlag: Der klammheimliche Ausstieg
Neckermann und
TUI nehmen Revision zurück
Seit Mitte des Jahres steht
fest: Neckermann (NUR Touristik) und TUI mussten
vor dem Bundesgerichtshof
(BGH) eine Niederlage einstecken. Deutschlands größte
Reiseveranstalter hatten gegen eine Entscheidung
der Oberlandesgerichte (OLG) Celle und Frankfurt
in Sachen „Kerosinzuschlag“ Revision
eingelegt und diese unbemerkt von der Öffentlichkeit
zurückgenommen. Die Verbraucher-Zentrale Niedersachsen
e.V. (VZN) weist darauf hin, dass Verbraucher ihre
Ansprüche geltend machen sollten, da die Firmen
zur Zahlung verpflichtet sind.
Zu Zeiten als die Reisebranche
boomte und die Buchungszahlen stiegen, mussten
die Verbraucher für den so
genannten „Kerosinzuschlag“ tiefer in
die Taschen greifen. Fast alle deutschen Reiseveranstalter
verteuerten im Gleichschritt die Flugreisen durch
den Kerosinaufschlag um 12,00 bis 34,00 Euro. Selbst
für bereits gebuchte Reisen wurde zum Jahreswechsel
1999/2000 unter Hinweis auf Preisänderungsklauseln
eine Nachzahlung verlangt. Wer fliegen wollte, musste
zahlen. Doch hier spielten die Gerichte nicht mit.
Einmal geschlossene Verträge waren einzuhalten.
Nachträglich seien keine Forderungen mehr möglich,
bestätigten unter anderem die Oberlandesgerichte
Celle und Frankfurt. Viele Reiseveranstalter gaben
sich allerdings mit dem Urteil nicht zufrieden und
klagten vor dem BGH. Mit wenig Erfolg, denn kleinere
Veranstalter verloren ihre Prozesse.
Jürgen Rosner, Jurist der Verbraucher-Zentrale
Niedersachsen vermutet, dass die geringe Erfolgsaussicht
Neckermann und TUI veranlasste, ihren Revisionsantrag
zurückzunehmen. „Ein gut getarnter Rückzug
ist allemal besser als einen Prozess mit Pauken
und Trompeten zu verlieren“, behauptet der
Jurist. NUR Touristic zog die Revision bereits im
April diesen Jahres zurück, Ende Juni folgte
TUI. Beide Firmen sind verpflichtet, Nachschläge
auf seinerzeit bereits geschlossene Reiseverträge
zurückzuerstatten. Der Verbraucher muss seine
Ansprüche nur geltend machen. „Probleme
dürfte es nicht geben, denn die OLG-Urteile
haben Bestand“, betont Rosner.
12.12.2003
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