| Anspruch auf Kopie des Protokolls
Heizkostenabrechnungen
sorgen immer wieder für Ärger
Wer bei seiner Heizkostenabrechnung
keine Überraschung
erleben will, so rät die Verbraucherzentrale,
liest vorher bereits selbst die Erfassungsgeräte
ab und notiert sich die Werte. So lassen sich mögliche
Abweichungen zu den Ergebnissen der Ableser sofort
erkennen. Bei elektronischen Erfassungsgeräten
wird es hier kaum Probleme geben, denn die Verbrauchseinheiten
werden als Ziffernfolge angezeigt. Schwieriger abzulesen
sind aber die so genannten Verdunsterröhrchen.
Die Oberfläche der Flüssigkeit verläuft
in den Röhrchen nicht gerade, sondern steigt
zum Rand hin an. Dabei ist es gleichgültig,
ob der höchste oder der tiefste Punkt gewählt
wird, wenn alle Mietparteien im Hause gleichermaßen
vorgehen. Üblicherweise wird jedoch am tiefsten
Punkt abgelesen. Da am Verdunsterröhrchen gewöhnlich
zwei Skalen sind - eine Mess- und eine Kontrollskala
- ist es günstig für die eigene Messung
beide Werte zu ermitteln.
Wenn durch die Abrechnungsfirma
dann abgelesen wird, sollte man bei jedem Gerät
nach den Werten fragen und sie mit den eigenen
Angaben vergleichen.
Gibt es Unstimmigkeiten, ist es gut, auf eine Klärung
zu drängen. So sollte man auf keinen Fall vorher
das Protokoll unterschreiben, dass von dem Mitarbeiter
der Messdienstfirma angefertigt wird, wenn man mit
dem abgelesenen Werten nicht einverstanden ist.
Schließlich gehen die im Protokoll eingetragenen
Werte als verbindliche Daten in die Heizkostenabrechnungen
ein. Nicht zuletzt deshalb hat man Anspruch auf
eine Kopie des Ableseprotokolls.
Und noch ein Hinweis der
Verbraucherschützer:
Hat man den Termin der ersten Ablesung übersehen,
könnten zusätzliche Kosten entstehen,
die der Mieter auch tragen muss. Gewöhnlich
wird von der Messdienstfirma dann ein neuer Termin
nach weiteren zwei Wochen vorgegeben. Günstiger
ist es, diesen zweiten Termin mit der Firma direkt
zu vereinbaren. Kann die Ablesung auch dann nicht
erfolgen, wird der Verbrauch oft geschätzt.
Das ist auf keinen Fall empfehlenswert, denn bei
einer Schätzung gehen nicht die tatsächlichen
Verbrauchswerte in die Abrechnung ein, sondern Werte,
die sich am Vorjahresverbrauch und an der allgemeinen
Verbrauchsentwicklung orientieren. Bei längerer
Abwesenheit empfiehlt es sich, einen Nachbarn oder
den Hausmeister anzusprechen, damit auch in solchen
Fällen abgelesen werden kann. Hat ein Mieter
allerdings den Termin wegen seines Urlaubs rechtzeitig
abgesagt und einen neuen Zeitpunkt vereinbart, dürfen
ihm hierfür keine zusätzlichen Kosten
berechnet werden (AG Hamburg, 37 b C 1128/95). Weitere
Informationen gibt es bei der kostenlosen Energieberatung
der Verbraucherzentrale.
Internet
www.verbraucherzentrale-mv.de
100 / 2003 8. Dezember 2003
Andreas Ptak
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