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Bild und Link: Cultiv Net

Anspruch auf Kopie des Protokolls

Heizkostenabrechnungen sorgen immer wieder für Ärger

Wer bei seiner Heizkostenabrechnung keine Überraschung erleben will, so rät die Verbraucherzentrale, liest vorher bereits selbst die Erfassungsgeräte ab und notiert sich die Werte. So lassen sich mögliche Abweichungen zu den Ergebnissen der Ableser sofort erkennen. Bei elektronischen Erfassungsgeräten wird es hier kaum Probleme geben, denn die Verbrauchseinheiten werden als Ziffernfolge angezeigt. Schwieriger abzulesen sind aber die so genannten Verdunsterröhrchen. Die Oberfläche der Flüssigkeit verläuft in den Röhrchen nicht gerade, sondern steigt zum Rand hin an. Dabei ist es gleichgültig, ob der höchste oder der tiefste Punkt gewählt wird, wenn alle Mietparteien im Hause gleichermaßen vorgehen. Üblicherweise wird jedoch am tiefsten Punkt abgelesen. Da am Verdunsterröhrchen gewöhnlich zwei Skalen sind - eine Mess- und eine Kontrollskala - ist es günstig für die eigene Messung beide Werte zu ermitteln.

Wenn durch die Abrechnungsfirma dann abgelesen wird, sollte man bei jedem Gerät nach den Werten fragen und sie mit den eigenen Angaben vergleichen. Gibt es Unstimmigkeiten, ist es gut, auf eine Klärung zu drängen. So sollte man auf keinen Fall vorher das Protokoll unterschreiben, dass von dem Mitarbeiter der Messdienstfirma angefertigt wird, wenn man mit dem abgelesenen Werten nicht einverstanden ist. Schließlich gehen die im Protokoll eingetragenen Werte als verbindliche Daten in die Heizkostenabrechnungen ein. Nicht zuletzt deshalb hat man Anspruch auf eine Kopie des Ableseprotokolls.

Und noch ein Hinweis der Verbraucherschützer: Hat man den Termin der ersten Ablesung übersehen, könnten zusätzliche Kosten entstehen, die der Mieter auch tragen muss. Gewöhnlich wird von der Messdienstfirma dann ein neuer Termin nach weiteren zwei Wochen vorgegeben. Günstiger ist es, diesen zweiten Termin mit der Firma direkt zu vereinbaren. Kann die Ablesung auch dann nicht erfolgen, wird der Verbrauch oft geschätzt. Das ist auf keinen Fall empfehlenswert, denn bei einer Schätzung gehen nicht die tatsächlichen Verbrauchswerte in die Abrechnung ein, sondern Werte, die sich am Vorjahresverbrauch und an der allgemeinen Verbrauchsentwicklung orientieren. Bei längerer Abwesenheit empfiehlt es sich, einen Nachbarn oder den Hausmeister anzusprechen, damit auch in solchen Fällen abgelesen werden kann. Hat ein Mieter allerdings den Termin wegen seines Urlaubs rechtzeitig abgesagt und einen neuen Zeitpunkt vereinbart, dürfen ihm hierfür keine zusätzlichen Kosten berechnet werden (AG Hamburg, 37 b C 1128/95). Weitere Informationen gibt es bei der kostenlosen Energieberatung der Verbraucherzentrale.


Internet www.verbraucherzentrale-mv.de
100 / 2003 8. Dezember 2003
Andreas Ptak

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